Reiserücktrittsrecht

In meinem Urlaubsort brennt es darf ich von der Reise zurücktreten?

In jüngster Zeit erleben wir, dass in Urlaubsregionen wie Spanien, Italien, Griechenland oder der Türkei, Waldbrände wüten.

Gerade diese Länder sind bei der deutschen Bevölkerung als Reiseziel sehr beliebt.

Viele Deutsche verbringen dort, trotz Corona, ihren Urlaub.

Wie man über die Medien erfahren hat, sind Waldbrände, insbesondere in Griechenland und der Türkei, von unbeschreiblichem Ausmaß.

Die Waldbrände finden auch in der Nähe der von Deutschen beliebten Urlaubsorte statt.

Die Ursachen dieser Waldbrände sind zahlreich. In diesem Artikel soll nicht auf die Ursachen dieser Waldbrände eingegangen werden, sondern es sollen Reisende in diese Regionen über ihre Rechte zu informieren.

Das deutsche Reiserecht in § 551 a - z BGB § 652 BGB sieht zahlreiche Möglichkeiten von der Reise zurückzutreten.

So sieht der § 651 e BGB vor, dass die Betroffenen bei vorliegen eines erheblichen Reisemangels bei unvereinbaren und außergewöhnlichen Umständen von der Reise zurücktreten darf.

Der Gesetzgeber hat den Betroffenen seine Rücktrittsrechte in § 651 i und j näher definiert.

Daher stellt sich die Frage ob bei einem Waldbrand oder einem Erdbeben bzw. Erdrutsche ein Reisemangel im Sinne des § 651 e BGB i.V.m § 351 i und j BGB vorliegt.

Allein aus der Tatsache dass in einem Urlaubsort Waldbrände oder Erdbeben bzw. Erdrutsche stattgefunden haben, kann meines Erachtens nicht pauschal von einem bereits abgeschlossenen Reisevertrag zurücktreten.

Der Waldbrand muss in unmittelbarer Nähe der Ferienanlage bzw. des Hotels sein oder an einem Flughafen den man von Deutschland aus anfliegen muss, um an sein Urlaubsziel zu gelangen.

Nur in diesen Fällen sehen die Gesetze im BGB vor dass Betroffene von der Reise zurücktreten darf und auch die von ihm bereits erbrachte Geldleistung zurückfordern kann.

Die Reiseunternehmen erklären bei einem solchen Fall das sie nicht die ganze Summe des Reisepreises erstatten können. Dies ist meines Erachtens rechtlich möglich, da den Reiseunternehmen durch die Stornierung Kosten entstehen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Reiseunternehmen beim Rücktritt von der Reise nicht die vollen Reisekosten erstatten müssen, sondern einen gewissen Anteil von dem Reisepreis zurückbehalten dürfen.

Die Gerichte begründen die Zurückbehaltung einer Pauschale von 10% der Reisesumme damit, das den Reiseunternehmen dass dem Reiseunternehmen durch die Stornierung Kosten entstanden ist.

Die oberen Ausführungen gelten auch für Flugbuchungen und andere Reiseformen.

Voraussetzung für den Rücktritt einer Flugbuchung als auch von einer Reise ist, wie oben ausgeführt worden ist, dass das Feuer in der unmittelbaren Nähe einer Ferienanlage, Hotel oder an einem Flughafen ausgebrochen ist und durch Rauch und Asche in der Luft des Brandherdes in der Nähe sein müssen.

Das eigene subjektive Gefahrempfinden führt nicht dazu zum Recht des Rücktritts des Reisevertrages oder der Flugbeförderungsvereinbarung .

Nicht nur der einzelne Betroffene kann eine solche Reise stornieren, sondern auch der Reiseveranstalter. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter die gesamten Kosten welche bereits von dem Betroffenen gezahlt worden ist, innerhalb von vierzehn Tagen an den Betroffenen erstatten.

Wenn die Reise bereits angetreten ist, und es bricht in unmittelbarer Nähe ein solcher Brand aus, so steht ihnen zu dass der Reiseveranstalter sie zurück nach Deutschland befördert und auch für die Zeit welche nicht genutzt worden ist den Reisepreis erstattet.

Wird der Flug wegen Brände oder Erdrutsche durch den Veranstalter oder die Fluggesellschaft storniert, muss entweder ein Ersatz angeboten oder das Geld erstattet werden. Eine Entschädigung gibt von der Fluggesellschaft nicht, da die Fluggesellschaft als solche auf den sich auf außergewöhnliche Umstände berufen darf.

Mit einem Vertrag für eine Pauschalreise bieten viele Reiseunternehmen auch eine Reiserücktrittsversicherung an.

Grundsätzlich sollte man mit so einer Versicherung skeptisch sein, denn eine solche Reiserücktrittversicherung hilft in solchen Fällen nicht.

Die Reiserücktrittversicherung tritt in Fällen von Naturkatastrophen wie Waldbrände, Erdrutsche wie aktuell die Corona-Pandemie nicht ein.

Die Reiserücktrittversicherung tritt in den meisten Fällen nur dann ein wenn der Betroffene aufgrund einer Erkrankung oder aus anderen persönlichen Umständen die Reise nicht antreten kann.

In diesen Fällen zahlt die Reiserücktrittversicherung die Kosten der Reise an den Veranstalter.

Rechtsanwalt

M Erdem

Tel: 040 430 39 30