Quarantäne-§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 

Keine Entgeltfortzahlung für Impfverweigerer

Zu der Frage Quarantäne und Corona hatte ich bereits in der Avrupa Postasi mehrfach Ausführungen, über Lohnfortzahlungen im Falle der Corona-Pandemie gemacht.

In diesem Artikel geht es um eine speziellere Art von Lohnfortzahlungen und Quarantäne sowie darüber, ob jemand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einer Corona-Infektion hat.

Die Zahlen von Corona-Infektionen steigen Bundesweit. Auch Leser der Avrupa Postasi sind hiervon betroffen.

Jeder Leser:innen der Avrupa Postasi soll darüber informiert werden, welche rechtlichen Möglichkeiten er /Sie hat, wenn er durch Corona-Infektion betroffen ist und in Quarantäne muss.

Dies tritt auch für den Fall ein, dass wenn in der Familie eine Corona-Infektion hat und die gesamte Familie in Quarantäne muss.

Auch für diese Personen, welche keine Corona-Infektion haben, aber sich in Quarantäne befinden besteht die arbeitsrechtliche Möglichkeit und das Recht auf Fortzahlung des Gehaltes.

§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 

Das Recht möchte ich mit einem Beispiel verdeutlichen:

                   Fall 1

Ali und Fatma, ein Ehepaar aus der Türkei, welche bereits seit Jahrzehnten in Deutschland leben, machen Urlaub in der Türkei.

Beide sind bereits zweifach geimpft. Bei der Einreise in Deutschland testet sich Fatma, bei einer Teststelle und wird Fatma positiv getestet.

Von dem zuständigen Gesundheitsamt wird Fatma aufgefordert, sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. 

Ferner wird von dem Gesundheitsamt nachgefragt, ob Fatma sich mit anderen Personen in Kontakt befindet oder mit welchen Personen sie in einen gemeinsamen Haushalt befindet. Fatma erklärt, dass sie mit ihrem Ehemann Ali in der Türkei Urlaub gemacht hat und in ihrem Haushalt nur der Ehemann Ali mit lebt.

Daraufhin wird vom Gesundheitsamt Ali aufgefordert, nicht mehr zur Arbeit zu gehen und sich ebenfalls unverzüglich  in Quarantäne zu begeben.

Was muss in diesem Fall als erstes passieren? 

1- Fatma und Ali müssen sich sofort bei ihren Arbeitgebern melden und mitteilen, dass sie vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt worden sind. 

2- Das Gesundheitsamt benachrichtigt sowohl per E-Mail als auch per Post Fatma und Ali, dass sie sich in Quarantäne befinden.

3- Diese Bestätigung müssen Ali und Fatma ihren Arbeitgebern zukommen lassen.

Innerhalb der Quarantänezeit von 14 Tagen sind sowohl Ali als auch Fatma von ihrem Beschäftigungsverhältnis befreit.

Lohnfortzahlungsgesetz

Die Mitteilung des Gesundheitsamtes über die Quarantäne stellt gleichzeitig eine Krankschreibung für Ali und Fatma dar. 

Für die 14 tägige Quarantänezeit tritt dann das Lohnfortzahlungsgesetz für die Lohnzahlung für Ali und Fatma ein. 

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zahlt Fatma und Ali den Lohn weiter.  

Der Arbeitgeber erhält die Lohnleistungen für die 14 Tage Quarantäne von Fatma und Ali von dem zuständigen Gesundheitsamt zurück.

In dem Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es;

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihm ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen“. (§ 3 EntgFG)

Quarantäneunterbrechung 

            Fall 2

Ali und Fatma befinden sich in der Quarantäne. 

Ali unterbricht die Quarantäne und fährt zu seiner Teestube in der Stadt X. Unterwegs hat er einen Verkehrsunfall. 

Hat Ali jetzt noch Anspruch auf Fortzahlung seines Krankengeldes?

In diesem Fall entfällt der gesamte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Ali hat mutwillig, die vom Gesundheitsamt angeordnete,  Quarantäne von 14 Tagen unterbrochen. Ali steht in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung nach §3-EntgFG.

Neben den Verlust des Arbeitslohnes kann gegen Ali von dem Gesundheitsamt der Stadt X ein Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € verhängt . bzw. Haftstrafe bis 2 Jahren erhalten. 

Impfverweigerer 

                 Fall 3

Fatma und Ali arbeiten in der gleichen Firma. Der Arbeitgeber fordert alle Mitarbeiter:innen auf sich impfen zu lassen. Ali verweigert die Impfung , weil er glaubt , durch die Impfung würde er impotent werden.

Dagegen lässt sich Fatma voll impfen. 

Wie in Fall 1 tritt die Situation ein, dass Ali an einer Corona-Infektion schwer erkrankt und im Krankenhaus behandelt werden muss. 

Fatma muss trotz Impfung 14 Tage Quarantäne begeben. 

Keine Entgeltfortzahlung für Impfverweigerer

Stehen Fatma und Ali ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu?

Grundsätzlich wird argumentiert, dass durch das Verhalten von Ali`s , sich nicht impfen zu lassen , ein verschulden zuzurechnen lassen muss. 

Wäre er geimpft , so wäre sich auch an Corona erkrankt , hätte aber einen leichten Verlauf, so dass man in diesem Fall die Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall der Arbeitgeber ( Gesundheitsamt )für Ali verweigern darf.

Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung auch bei Fatma verweigern?

Für Fatma darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht verweigern. 

Denn,  Fatma ist unverschuldet durch seine Ehemann Ali  in Quarantäne gekommen. Fatma steht daher voll das Krankengeld für 14 Tage zu.

Rechtsanwalt

M Erdem

Tel.: 040 430 39 30