Info Nr. 2

In Deutschland kommt die gesamte Wirtschaft zum Erliegen aufgrund der Corona-Pandemie.

Viele Betriebe sind entweder gezwungen den Betrieb stillzulegen oder melden Kurzarbeit an.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um allgemeine Leitfäden die einzelnen Kündigungsvoraussetzungen müssen nach individuellen Gesichtspunkten geprüft werden.

In solchen Fällen denken die Arbeitgeber gleich an Entlassung von Mitarbeitern. In diesem Artikel soll es darum gehen ob eine Firma einen Mitarbeiter leicht kündigen kann.

Vorangeschickt wird unterstrichen, dass auch bei der Corona-Pandemie das Arbeitsrecht unverändert weiter fortbesteht.

Hat ein Betroffener der länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern gearbeitet so muss der Arbeitgeber ein Grund zur Kündigung haben. Bei Betrieben die unter 10 Personen beschäftigen ist dieser Grund nicht erforderlich. Da hier das Kündigungsschutzgesetz leider nicht einschlägig ist.

Kündigt der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Gesichtspunkten einen oder mehrere Arbeitnehmer mit dem Argument aufgrund der Corona-Pandemie keine Arbeit zu haben so kann sich gegen diese Kündigung der einzelne durch eine Kündigungsschutzklage wehren.

Eine betriebliche bedingte Kündigung erfordert ein dringendes betriebliches Erfordernis.

Absatzschwierigkeiten oder der betriebliche Fortgang eines Betriebes können zur betriebsbedingten Kündigung führen. Allerdings müssen zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen dass der Beschäftigungsbedarf entfällt. Dafür müssen aber die Folgen der Krise absehbar sein. Im Moment kann nicht abgesehen werden wie lange diese Corona-Pandemie andauert. Für den Fall der Fälle also auf Vorrat, dürfen Arbeitgeber niemanden kündigen

Der pauschale Hinweis auf die wirtschaftliche Unsicherheit während der Corona-Pandemie ist kein Kündigungsgrund.

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, so hat dieser das Recht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen:

Um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen muss der Betriebe defacto vor der Pleite stehen. In solchen Fällen ist dann eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Dabei muss, insbesondere auch die Gewerkschaft, darauf achten ein Sozialplan ausgearbeitet wird.

Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.

Die Einzelnen Unternehmen fordern die Mitarbeiter auf zu den Arbeitsverträgen noch zusätzliche Verträge mit dem Unternehmen abzuschließen. Meines Erachtens dürfen solche Verträge nicht korrekt sein.

Ich persönlich empfehle von solchen Vereinbarungen der einzelnen Arbeiter mit seinen Arbeitgeber Abstand zu nehmen.

Meistens führen solche Einzelvereinbarungen zu verkürzten Kündigungen. Auch eine betriebliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und dem Unternehmen sollten die Arbeitnehmer kritisch prüfen. Viele Betriebsräte handeln nicht in den Interessen der Kollegen sondern im Interesse des Unternehmens. Daher sollten die Betroffenen Mitarbeiter eines Betriebes bei einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber eine Betriebsversammlung abhalten und erst durch einen Betriebsratsversammlungsbeschluss zustimmen. Bevor es zu einer solchen Zustimmung kommt sollten die einzelnen Betroffenen Betriebe und deren Mitarbeiter bei ihren zuständigen Gewerkschaften und engagierten Anwälten Rat einholen bevor sich eine solche Zustimmung von sich aus erteilen.

Nächste Info über Entschädigung nach § 56 Infektionsgesetz für Kleinbetriebe wie Imbisse, Kiosk und Restaurants folgt in kürze

Für Rückfragen.

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem

040 430 39 30