Jüngst hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 20.04.2017 entschieden, dass Arbeitgeber die ihren Arbeitnehmern den Lohn nicht korrekt überweisen, selbst wenn es sich auch nur um 1 Cent handelt, für je 40 € Verzugsschaden zahlen müssen. Hintergrund ist dieses Urteils ist der, dass die BRD seit jüngsten eine EU-Richtlinie umgesetzt hat in dem der Verzugsschaden nicht nur der Verzugszins geltend gemacht wird sondern auch eine Schadenpauschale.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging von dieser EU-Richtlinie aus und begründete sein Urteil damit, dass auch bei einem Betrag in Höhe von 1 Cent nicht gezahlten Arbeitslohn ein Schadenersatz von 40,00 € entstünde, welches auf die EU-Richtlinie beruht.

Das Gericht führte aus, zu dem sei es widersinnig, wenn Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar den normalen Verzugszins geltend machen könnten, nicht aber den neuen Pauschalschadenersatz.

Daher hat das Gericht ein Gebäudereinigungsunternehmen verurteilt für den monatlichen Lohn für Juli und August 2016, wo jeweils 70,00 € zu wenig überwiesens wurde, pro Monat noch 40,00 € für den Verzug zu zahlen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitsnehmers entweder nicht korrekt oder aber verspätet überweisen.

Auch die Verspätung führt zu dem Verzugsschaden, so dass dem Arbeitnehmer nicht nur der volle Lohn zusteht, sondern auch jetzt nach der jüngsten Rechtsprechung und der EU-Richtlinie, ein Betrag in Höhe von 40,00 € als Schadenersatz.

Demnach sollten alle Arbeitnehmer ihre Lohnabrechnung prüfen ob die Lohnzahlung vom Arbeitgeber korrekt überwiesen worden ist. Ist dies nicht der Fall so steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatz von 40,00 € neben dem vollen Lohn und noch die Verzugszinsen von ca. 5 – 10 % der Verzugssumme. Daher lohnt es sich immer wieder seine Lohnabrechnung genau zu prüfen.

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern eine erholsame und geruhsame Urlaubszeit.

Rechtsanwalt

Mahmut Erdem