Nach den Vorkommnissen am Sylvester in Köln und Hamburg verstärkt sich die Forderung, dass Emigranten insbesondere aus den Makrep-Staaten unverzüglich ausgewiesen bzw. abgeschoben werden sollten.

Als ob in dem Ausländerrecht keinerlei ausweisungs- und Abschiebungsmöglichkeiten vorhanden wären, fordert man eine schnelle Ausweisung und Abschiebung von sog. kriminellen Ausländern.

Die Diskussion wird in der deutschen Öffentlichkeit so geführt, als seien nur diejenigen Betroffen die am Sylvester Frauen sexuell belästigt hätten. Dabei muss hier gesagt werden, dass über tausende Anzeigen lediglich ein geringer Anteil von diesen Anzeigen tatsächlich zu einer Verurteilung durch die Gerichte führen. 

Die meisten der Anzeigen werden bereits vorher von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Sowohl die sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und andere Straftaten sind nicht an Ethnien und religiösen Gesichtspunkten gebunden, sondern beruhen allein auf persönliche kriminelle Energie der einzelnen Personen.

Weder durch die Ausweisung oder Abschiebung werden Straftäter von Straftaten abhalten.

Ausweisung und Abschiebung

Das deutsche Ausländerrecht sieht zahlreiche Möglichkeiten straffällig gewordene Emigranten aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und abzuschieben.

So sieht das Ausländerrecht eine Regelausweisung nach § 54 AuslG, eine zwingende Ausweisung nach § 53 AuslG sowie eine Ermessensausweisung nach § 55 AuslG vor.

Regelausweisung

Regelweise wird aus der Bundesrepublik Deutschland ein straffällig gewordener Emigrant ausgewiesen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist, und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Ferner werden auch jene Personen nach der Regelauweisung ausgewiesen, die sich nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik tangiert haben.

Nach § 54 AuslG werden auch die Personen in der Regel ausgewiesen die sich einer terroristischen Organisation angeschlossen haben oder ihre politischen Ziele mit Gewalt durchsetzen wollen.

Zwingende Ausweisung

Der § 53 AuslG der Bundesrepublik Deutschland sieht in Fällen wie dreijährige Jugendstrafe oder Verurteilung eines Erwachsenen die zwingende Ausweisung vor.

Auch bei einer Verurteilung einer zweijährigen Strafe ohne Bewährung ist der Betroffene auszuweisen, wenn er zu einer Strafe von mindestens zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden ist.

Ermessensausweisung

Der § 55 AuslG sieht eine Ermessensauweisung vor. Die Ermessensausweisung kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene bei Erhalt eines Aufenthaltstitels falsche Angaben oder keine vollständigen Angaben über seine Identität, bei geringen Drogendelikten, bei Prostitution oder bei Sozialbetrug. Bei der letzten Ausweisungsmöglichkeit muss die Behörde im Rahmen ihres Ermessens prüfen ob es im öffentlichen Interesse ist den Betroffenen aus der Bundesrepublik auszuweisen oder ob die Rechtsverstöße die öffentliche Ordnung nicht gravierend tangieren.

Sollte das Ermessen zu Lasten des Betroffenen ausgelegt werden so ist er auszuweisen.

Ist das Ermessen zu Gunsten des Betroffenen ausgefallen so ist von einer Ausweisung abzusehen.

Eine Prüfung bei einer zwingenden Ausweisung bzw. Regelausweisung findet nur statt für Jugendliche und Heranwachsende gem. § 56 AuslG.

Ausweisungsschutz

Der § 56 AufenthG ordnet einen besonderen Ausweisungsschutz an. Dieser bewirkt, dass sich eine zwingende Ausweisung in eine Regelausweisung und die Regelausweisung in eine Ermessensausweisung verwandelt.

Die Behörde wird bevor eine Ausweisung und später auch die Abschiebung erfolgt gem. § 56 AufenthG prüfen ob schutzwürdige Interessen eines Betroffenen vor seiner Ausweisung in Form einer Regel- oder Zwingendeausweisung in Betracht kommt.

Schutzwürdige Interessen sind z.B. ein langjähriger Aufenthalt eines Betroffenen in der BRD, Minderjährigkeitsstatus  des Betroffenen, familiäre Bindung in der BRD.

Ein schutzwürdiges Interesse eines Betroffenen ist auch dann gegeben wenn diese Person;

1.      als asylberechtigt anerkannt worden ist.

2.      als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde.

Das Letztere ist z.B. bei vielen syrischen Flüchtlingen die im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von der BRD oder anderen europäische Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind.

Deren Ausweisung und zuletzt die Abschiebung ist rechtlich höchst bedenklich.

Diese Personen können, entgegen der öffentlichen politischen Meinung, nicht von einem Tag zum anderen ausgewiesen bzw. abgeschoben werden. Zuvor muss eine Aberkennung ihres Flüchtlingsstatus oder  ihrer Asylberechtigung erfolgen bevor sie dann  ausgewiesen und später abgeschoben werden.

Die Berliner Regierung möchte Asylberechtigte und Flüchtlinge bei Straffälligkeit schneller ausweisen und abschieben, so dass entsprechende Gesetzesentwürfe bereits durch die große Koalition im Rahmen der dritten Flüchtlings- und Ausländerrechtsreform vorgesehen ist.

Dabei dient natürlich die öffentliche Diskussion um die Vorfälle von Köln und Hamburg als Vorwand die Gesetzesvorlage der Regierung schneller durchsetzen zu können.

Meines Erachtens ist eine solche Vorgehensweise der Bundesregierung  sowohl mit der Genfer Flüchtlingskonvention als auch mit dem Grundrecht auf Asylanerkennung in Art. 16a GG nicht konform.

Durch die  jüngsten Maßnahmen der Bundesregierung werden die einzelnen Betroffenen zu Instrumenten der staatlichen Willkür.

ABSCHIEBUNG § 58 AufenthG

Die Abschiebung ist eine Vollstreckungsmaßnahme der Verwaltungsbehörden, hier insbesondere die Ausländerbehörde.

Wie bereits oben ausgeführt worden ist muss bevor eine Abschiebung vorgenommen wird der Aufenthaltsstatus in Form einer Ausweisungsverfügung beendet werden.

Der Betroffene wird von der Ausländerbehörde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen(Grenzübertrittsbescheinigung). Sofern der Betroffene diese freiwillige Ausreise nicht vornimmt und sich weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird er eine Aufforderung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen erhalten (Abschiebungsandrohung § 59 I AufenthG).

In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll zukünftig darauf verzichtet werden an den Betroffenen eine Androhung der Abschiebung vorzunehmen um die sofortige Abschiebung einzuleiten.

Rechtspolitische Standpunkte

Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist die Ausweisung und Abschiebung einzelner Betroffener rechtstaatlich höchst bedenklich. Neben diesem Gesichtspunkt existieren hier noch zwei  weitere praktische Gesichtspunkte, die eine Abschiebung de facto unmöglich machen:

Der Gesichtspunkt dass der Betroffene die persönliche Identität nicht offenlegt so dass eine Abschiebung des Betroffen aufgrund fehlender Identität nicht möglich ist.

Der zweite Gesichtspunkt ist hier das, auch wenn die Identität des Betroffenen bekannt ist, die Staaten der Betroffenen, diese nicht als ihre eigenen Staatsangehörigen betrachten und die Staatsangehörigkeit nicht anerkennen bzw. sie nicht bei der Abschiebung entsprechende Personaldokumente ausstellen.

Die Forderung der Abschiebung von sogenannten kriminellen Ausländern ist dem rechten Rand der Gesellschaft und deren politische Haltung geschuldet.

Daher wird sich auch der Gesetzentwurf, wenn er gesetzlich verankert wird, nicht in die Praxis umsetzen lassen.

Rechtsanwalt

Mahmut Erdem