„Das ist ein Skandal“, kommentiert Sevim Dagdelen, migrationspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, in einer Mitteilung die Antwort der Bundesregierung vom 26. März 2013 auf ihre schriftliche Frage zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 . „Ich empfehle den Betroffenen, rückwirkend Widerspruch gegen die zu hohen Gebühren zu erheben.“ Die Bundesregierung sieht nach dem Leipziger Urteil allerdings keinen Grund zum Handeln. Sie tue so, so die Politikerin, als ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für den konkreten Kläger von Bedeutung sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirke nach Auffassung der Regierung nämlich grundsätzlich nur zwischen demjenigen, der im konkreten Fall als Kläger aufgetreten sei, und der betroffenen Ausländerbehörde.


Dabei, so die Politikerin, sei die Erklärung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts zum Urteil eindeutig in generalisierender Weise formuliert und daher nicht nur für den Kläger von Bedeutung. Denn da heißt es: „Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind.“ Und genau das seien sie, befand das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wären allenfalls „etwas“ höhere Gebühren nur „in bestimmten Sonderfällen“ zulässig (vgl. z.B. Urteil C-92/07 vom 29.4.2010). Grundsätzlich aber hätten die Gebühren nach Inkrafttreten des Verschlechterungsverbots im Assoziationsrecht nicht erhöht werden dürfen. Es gelten mithin die Gebühren aus dem Jahre 1980 fort.


Für die Bundesregierung, darauf weist Dagdelen hin, sei das nicht neu. Geändert hat sich jedoch nichts. Ganz anders sei die Situation etwa in den Niederlanden und Dänemark. Dort würden von türkischen Staatsangehörigen infolge der Rechtsprechung des EuGH keine oder nur noch geringe Gebühren für Aufenthaltstitel verlangt. „Das Mindeste wäre, die Bundesländer darüber zu informieren, dass Aufenthaltsgebühren von türkischen Staatsangehörigen nur noch unter Vorbehalt erhoben werden dürfen“, so ihre Schlussfolgerung.