Die Türkei hat sich bereit erklärt das Internationale Abkommen aus dem Jahre 2011 (Informationsaustausch in finanziellen Angelegenheit AIA) mit Deutschland, Niederlande, Frankreich, England umzusetzen. Die Türkei hat dieses Abkommen 2017(Karar Sayisi 2017-10969) zu ihren nationalen Recht erklärt und seit 2018 wird in der Türkei mit Norwegen auch ein Informationsaustausch nach diesem Gesetz durchgeführt.

Soweit an diese Länder finanzielle Daten von Personen mitzuteilen, deren Wohnsitz in Deutschland in Deutschland Frankreich, Niederland befinden. Dabei hat die Türkei in ihrem jüngsten veröffentlichen / August 2020 erklärt sie werden über die Staatsbürgerschaftseigenschaften nicht Auskunft erteilen ,sie sei bereit gegenüber diesen Länder jährlich über Personen Auskunft zu erteilen welche in der Türkei eine Bankverbindung besitzen oder einlagen in einer türkischen Firma haben.

Die Türkei wird diese Auskunft an diese Staaten für das Jahr 2019 bis 31.12.2020 erteilt haben. Viele türkische Staatsbürger aber auch schon deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft welch in der Türkei ein Konto unterhalten oder Einlagen haben, haben Angst dass sie steuerlicher als auch strafrechtlich belangt werden. Meine Einschätzung beläuft sich diese Zahl auf 500.000. Bedenkt man das zahlreiche türkische stämmige Personen in der Türkei Renten beziehen als auch Immobilen haben von denen Mieteinnahmen erzielen. Die türkischen Behörden haben erklärt, sie würden nur den letzten Kontostand (Jahresstand) angeben. Für die Angabe an deutsche Behörden ist die Voraussetzung dass jemand sein Wohnsitz in Deutschland oder in den Niederlande England oder Frankreich hat. Hat die Person den Hauptwohnsitz in der Türkei so ist er von dieser Informationsmitteilung nicht betroffen.

An einem Beispiel soll dies verdeutlicht werden.

Ali Ö lebt in Berlin und besitzt einen Kiosk den er seit 10 Jahren betreibt. Ali hat in Istanbul bei der AK -Bank ein Devisenkonto. Auf diesen Devisenkonto zahlt Ali jährlich in seinem Jahresurlaub 9.900,00 € in bar ein. Dafür erhält er jährlich einem Zinssatz von 5 %. Die AK-Bank Istanbul ist dann verpflichtet an die türkische Zentralstelle von Ali die Kontonummer, sein Guthaben und die Höhe der Zinsen Informationen zu erteilen. Die Zentralstelle in der Türkei ist dann verpflichtet diese Informationen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben.

Diese übermittelten Daten aus der Türkei werden Software geschützt gefiltert, entsprechend der Steueridentifikationsnummer dann Ali zugeordnet und anschließend an das entsprechende zuständige Finanzamt von Ali in Berlin übermittelt. Das Finanzamt Berlin überprüft schließlich, ob Ali bei seiner Steuererklärung (Einkommensteuer) sein Vermögen in der Türkei welches über ca. 100.000,00 € beträgt ordnungsgemäß angegeben hat.

2 Was kann Ali dann tun wenn das Finanzamt Berlin über sein Vermögen in der Türkei Kenntnisse hat?

In finanzrechtlicher Hinsicht kann Ali eine Nacherklärung zu seiner Steuererklärung für 2019 vornehmen. Dabei kann es vorkommen, dass die Steuerbehörde von Ali rückwirkend auf 10 Jahre Beträge (die steuerpflichtig waren und bisher nicht versteuert worden sind) versteuern lässt. Zudem muss unter anderem die im Rahmen der Nachversteuerung festgesetzte Steuer- und

Hinterziehungszinsen in vollem Umfang an das Finanzamt dann entrichtet werden. Zwischen der Türkei und Deutschland existiert die sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Dies besagt nicht, Das in Deutschland Zinsen und Erträge welche in der Türkei erwirtschaftet worden nicht besteuert wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Besteuerung der Differenz vor.

Das Finanzamt kann bei Personen die nicht wie Ali selbständig sind Sozialleistungen beziehen oder bezogen haben, Insolvenz angemeldet haben ihre Erkenntnisse an die Landesbehörden Wie Sozialamt, Jugendämter, Rentenabteilung weitergeben. In diesem Fall macht sich der Betroffene wegen sozialbetrug strafbar.

Neben der Strafbarkeit bekommt die Behörde die Möglichkeit die bereits gezahlten Sozialleistung wie Jobcenterleistungen Kindergeldzuschläge Wohngeld Sozialhilfe zurückzufordern und laufende Leistungen einzustellen.

Was Tun

Im Steuerrecht existiert das sog. Selbstanzeigeprinzip bevor die Steuerkürzung entdeckt wird der Betroffene sich beim zuständigen Finanzamt meldet und eine Nachversteuerung vornimmt. Hiermit entgeht er einer strafrechtlichen Verfolgung.

Personen die Sozialleistungen bezogen haben und in der Türkei Vermögen haben schützt die Selbstanzeige nicht vor der Bestrafung und auch nicht Unwissenheit darüber das diese Angaben getätigt werden müssen schützt ebenfalls nicht vor strafrechtlicher Verfolgung

Daher muss jeder Betroffene genau abwägen ob er eine Selbstanzeige vornimmt. Aus meiner Erfahrung aus anderen Fällen Zentralbank Türkei , sollte jeder Betroffene in diesem Fall einen Anwalt der sowohl das türkische als auch das deutsche Steuerrecht und Strafrecht e beherrscht aufsuchen und sich beraten lassen um weitere Vorgehen abzustimmen.

Rechtsanwalt

M Erdem