Info 7

In Info 7 soll die Frage erörtert werden was geschieht wenn vor Corona-Ausbruch Flugtickets erworben und Urlaubsreisen gebucht worden sind.

Auch diese Erörterung sind nur eine Richtlinie und beinhalten keine abschließende Erörterung der Rechtsprobleme von Reisen-und Flugbuchungen im Rahmen der Corona-Pandemie

Für die Osterferien wurden alle Pauschalreisen und Flüge annulliert und Hotels wurden bereits geschlossen.

Das Auswärtige Amt hat bis zum 3. Mai eine Warnung hinsichtlich der Reisen abgegeben. Es ist zu erwarten dass die Warnung, nicht aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, auch nach dem 3. Mai bestehen bleibt. Daher stellt sich die Frage was mit den bereits gebuchten Flügen und Pauschalreisen geschehen wird.

Aufgrund der Warnung des Auswärtigen Amtes bekommen alle Personen welche in der Bundesrepublik Deutschland einen Flug für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegende Länder, z.B. Türkei, Iran, Irak, Ägypten oder Griechenland bekommen die bereits gezahlten Kosten für die Flugtickets erstattet.

Dies gilt auch für Pauschalurlaube in die Türkei oder Griechenland sowie Ägypten. Wurden Urlaube bis zum 3. Mai z.B. Ostern gebucht und gezahlt so haben die Betroffenen das Recht ihre bereits gezahlten Kosten zurückzuerhalten und müssen hierfür keine Stornogebühren zahlen.

Gutschein

Reiseunternehmen, Fluggesellschaften wie Türkish Airlines oder Eurowings bieten ihren Kunden Umbuchung zu anderen Zeiten z.B. ab Oktober oder bieten Gutscheine für andere Flugdaten an.

Die einzelnen betroffenen Personen sind nicht angehalten eine solche Umbuchung auf andere Zeiten vorzunehmen oder einen Gutschein von den Fluggesellschaften anzunehmen. Sie können das Geld welches bereits gezahlt worden ist in voller Höhe zurückverlangen.

Diese Ausführungen geltend für die Flüge und Pauschalurlaub bis zum 3. Mai 2020

Nach dem 3. Mai 2020

Die Bundesregierung plant die Reiseunternehmen und Fluggesellschaften, dass diese das bereits gezahlte Geld nicht zurückzahlen müssen aber dafür einen „Gutschein“ aushändigen für eine Reise oder einen Flug müssen.

Wenn das von der Bundesregierung geplante „Gutscheingesetz“ in den nächsten Tagen durchkommen sollte so muss der Reisepreis oder die Kosten des Flugtickets künftig nicht mehr umgehend erstattet werden. Stattdessen soll dem Betroffenen durch die Reiseunternehmen oder Fluggesellschaften Gutscheine angeboten werden.

Diese Gutscheine sollen dann bis Ende 2021 gültig sein und der Betroffene muss von seinen Gutschein bis dahin Gebrauch machen.

Für Personen die einen solchen Gutschein nicht nutzen können sollen Sonderreglungen gelten.

Die obigen Ausführungen des gesetzlichen Vorhabens geltend nur für Personen die bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Reiseunternehmen oder Fluggesellschaft gebucht haben.

Für Personen die in einem Reiseland wie Türkei, Griechenland oder Italien direkt ein Hotel gebucht oder sich in eine Pension eingemietet haben geltend die oben ausgeführten Voraussetzungen nicht.

Für Reisen, welche ab den 3. Mai stattfinden, gibt es oft noch keine kostenlose Stornierungsmöglichkeit. Daher sollte man genau beobachten ob die Bundesregierung Reisewarnungen nach dem 3, Mai weiter ausspricht.

Daher ist von einer sofortigen Kündigung von Pauschalreisen oder von Flugtickets welche in den Zeitraum Juni, Juli oder August fallen nicht ratsam. Erst wenn das Auswärtige Amt auch nach dem 3.Mai weiterhin Reisewarnungen für die Länder wie Türkei, Griechenland, Iran, Irak oder Ägypten bis zum Sommer oder Herbst 2020 ausspricht so ist eine Stornierung der Reisen und Flüge ratsam.

Wer vorher schon eine bereits gebuchte Reise oder Flug storniert so können Kosten für den Betroffenen entstehen. Jeder einzelne der eine solche Reise gebucht oder ein Flugticket erworben hat sollte auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes prüfen ob eine Reisewarnung existiert.

Für Rückfragen.

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem

040 430 39 30