Entschädigung für Kleinbetriebe , Imbisse und Restaurant nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Im Deutschen Rechtssystem existiert ein Entschädigungsanspruch von Betroffenen wenn behördliche Maßnahmen nach § 56 Infektionsschutzgesetz gegen einzelne Betriebe oder Mitarbeiter dieser Betriebe angeordnet wird.

Bevor näher zu der Entschädigung eingegangen wird möchte ich Ihnen kurz den § 56 Infektionsschutzgesetz darlegen.

1-Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz muss die Arbeitsstätte d.h. ein Imbiss oder ein Restaurant oder einzelne Mitarbeiter dieser Betriebe durch behördliche Maßnahmen aufgrund einer Infektionsgefahr gem. § 28 I S1 u.2 Infektionsschutzgesetz in Quarantäne gesetzt.

Wird eine Betriebsstätte z. B. Döner-Laden oder Restaurant geschlossen, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Mitarbeiter dieser Betriebsstätte haben Maßnahmen geschlossen haben nach diesem Gesetz folgende zeitliche Entschädigungsansprüche

  • 6 Wochen letztes Gehalt welches sie vom Arbeitgeber erhalten haben .

  • Ab der 7. Wochen erhalten sie lediglich wie beim Krankengeld entsprechende Entschädigung.

Welche Unterlagen müssen bei den zuständigen Gesundheitsämtern der Bezirke eingereicht werden?

Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung zu erhalten müssen folgende Unterlagen von Arbeitern eines Imbisses oder Restaurant eingereicht werden.

-Antrag auf Entschädigungszahlung

-Letzte Gehaltsabrechnung

-Sozialversicherungsnummer

-Bescheid über das Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt oder durch das zuständige Bezirksamt

Ist ein Betrieb direkt durch diese Verbot betroffen, so muss dieser erst einmal den Antrag und eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe der letzten Jahreseinkommen oder seine betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters vorlegen.

Daneben muss er auch das Tätigkeitsverbot der Behörden welches den Betrieb unmittelbar betrifft beifügen.

Wird durch eine behördliche Maßnahme eine Betriebsstätte geschlossen, so hat auch der Inhaber dieser Betriebsstätte einen Anspruch auf Entschädigung seiner Umsatzeinbußen. Dabei müssen diese Umsatzeinbußen konkret angegeben werden, wie hoch der tägliche Umsatz in der Vergangenheit erzielt worden ist und wie viel jetzt nicht mehr erwirtschaftet wird. Dabei spielt die in der Vergangenheit eingenommenen Umsätze eine wesentliche Rolle. Wie oben ausgeführt worden ist, verlangt eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz ein Verbot von Beschäftigung und Ausführung des Betriebes. Eine allgemeine Verfügung wie zurzeit in vielen Bundesländern erlassen wird, damit Restaurants oder Imbisse geschlossen werden, reicht für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz nicht aus.

Die hier aufgeführt Ausführungen gelten für die Personen welche in Quarantäne genommen worden bzw. werden.

2.Kurzarbeit

Betriebe die durch Allgemeinverfügungen betroffen sind haben die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dieses Kurzarbeitergeld ist in dem §95ff. SGB III geregelt.

Wichtige Voraussetzungen sind:

Das die Arbeitszeit eines ausreichenden Anteil der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer im Wege der Kurzarbeit reduziert wird und das der Anlass der Arbeitsreduzierung aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, sowie es vorrübergehend und nicht vermeidbar ist.

Dies dürfte mittlerweile für die Betriebe die tatsächlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, der Fall sein.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Betroffenen ergibt sich aus § 105 Nr. 2 SGB III grundsätzlich im Umfang von 60 % des Nettoentgelt. Hat man im Haushalt ein Kind dem man unterhaltsverpflichtet ist, so erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %

Die einzelnen Unternehmen können mit dem zuständigen Arbeitsamt welches das Kurzarbeitergeld zahlt darüber verhandeln dass nicht nur 60 % des Nettoentgelts an den Betroffenen gezahlt wird, sondern auch über 80 oder 90 %. Ob es um 80 oder 90 % hängt von der Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber, Gewerkschaft und dem zuständigen ‚Arbeitsamt im Bezirk des betroffenen Betriebes ab.

Letztlich ist es für Kurzarbeitergeld 60 % des Nettoentgelts sowie 67 % vorgesehen. Das Kurzarbeitergeld wird direkt an den Arbeitgeber gezahlt und dieser wird dann an den Arbeitnehmer weitergeleitet

In kleineren und Kleinstbetrieben kann auch direkt an den Betroffenen gezahlt werden.

Nach dem neuen Entwurf des Arbeitsministeriums von 23.03.2020 werden die Sozialversicherungsbeiträge welche auf das Kurzarbeiterentgelt berechnet werden, nicht mit berechnet sondern dies werden vom Arbeitsamt gem. § 2 der Kurzarbeitergeldanordnung vom 23.3.2020 des Ministeriums für Arbeit und Soziales übernommen.

Dies bedeutet wenn eine Person 60 % seines Nettolohnes erhält so wird davon keine Sozialbeiträge abgezogen, sondern er behält den vollen Betrag.

Gerade türkische und kurdische Kleinbetriebe(5-20 Mitarbeiter). sind Familienbetriebe (1-3 Personen)

Hier stellt sich die Frage wie sie mit der Corona-Krise umgehen sollen.

In vielen Bundesländern existiert kurzfristige Zahlung bis zu 15.000,00 €. Diese kleinen Familienbetriebe müssen sich direkt an die zuständige Handelskammer, Handwerkammer oder an ihre Innung wenden um finanzielle Mittel zu erhalten

Für Rückfragen.

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem

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