Seit Jahren wird darüber diskutiert, ob Privatpersonen, die Polizei bei Ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Polizeigewahrsam , Festnahmen oder bei den ihren Einsätzen fotografiert werden dürfen, ob hiervon Videoaufnahmen gemacht werden dürfen.

Journalisten oder anderweitige Pressemitarbeiter dürfen solche Aufnahmen machen.

Streitig ist ob Privatpersonen, die Polizei bei Ihren Einsätzen fotografiert oder ob unbeteiligt Passant Videoaufnahmen machen dürfen? ! 

In dem Deutschen Strafgesetzbuch §§ 201 und 201a StGB ist dies nicht klar geregelt.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Polizei bei einer Demonstration jemanden festnehmen will, eine Hausdurchsuchung vornimmt, oder auf der Straße jemanden festnehmen möchte und ein unbeteiligt Passant filmt oder fotografiert dieser polizeilichen Maßnahme. 

Die Meinung der Juristen und der Gerichte sind hier zweigeteilt. Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen - juristische Meinung, dass Privatpersonen die Polizei bei ihren Einsätzen nicht fotografieren oder filmen dürfen.

Die Entscheidungen ein Teil der Gerichte bzw. Rechtsmeinung wird auf den §§ 201 und 201a StGB gestützt.

Dabei wird von den Gericht so argumentiert; Dass die polizeilichen Maßnahmen auch rechtens sind, wenn man diese aufnimmt die Vertraulichkeit des Wortes und die Unbefangenheit der mündlich geäußerten Maßnahmen der Polizei durch privaten Videoaufnahmen beeinträchtigt wird.

Entgegen dieser Auffassung hat das Landgericht Osnabrück zu dem Az.: Az: Qs 49/21 vom 24.09.2021 entschieden ; Dass private Filmaufnahmen keine Verletzung der Vertraulichkeit der polizeilichen Maßnahme darstellt. 

Das Landgericht Osnabrück hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Polizei nach Recht und Ordnung handeln muss. Bei einem rechtmäßigen handeln die Polizei sich nicht darauf berufen kann, dass ihr handeln und ihre Ausdrucksweise vertraulich sei.

Nach dieser Entscheidungen dürfen Privatpersonen die Polizei bei ihrer Maßnahme z.B. Festnahme -Polizeigewahrsam einer Person, oder Durchsuchung einer Person , eines Autos oder eines Hauses, fotografieren und Videoaufnahmen machen.

Wie oben ausgeführt worden ist, gibt es auch zahlreiche andere Entscheidungen von den Gerichte,  welche besagen, dass die polizeiliche Einsätze nicht in Form von Filmaufnahmen von Privatpersonen (Video) aufgenommen werden dürfen.

Grundsätzlich ist meines Erachtens hat das Landgericht Osnabrück so ausgelegt, dass die Polizei bei ihren Handlungen rechtmäßig handeln muss. Bei einem rechtmäßigen Handeln einer Polizeimaßnahme braucht die Polizei kein Schutz ihres Verhaltens, so dass auch Privatpersonen die Polizei bei ihren Einsätzen fotografieren und Videos machen dürfen.

Wenn die Polizei bei ihren Einsätzen rechtswidrig handelt, so wird dies durch private Videos dokumentiert, dass ihr Verhalten nicht rechtmäßig gewesen ist.

Ein rechtswidriges Verhalten der Polizei darf nicht durch Auslegung der Vorschriften der §§ 201 und 201a StGB geschützt werden.

Anders stellt sich die Situation bei Verkehrsunfällen oder Katastrophen dar.

Privatpersonen die nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt oder nicht einer Opfer einer Katastrophe sind, dürfen nach § 201a StGB keine Videoaufnahmen von Verkehrsunfallorten , oder Katastrophensituation machen

Der Gesetzgeber sieht in den § 201a StGB eine Strafe von bis zu 2 Jahren Haft und oder eine Geldstrafe vor.

Rechtsanwalt

M Erdem

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