Aufenthaltserlaubnis über das deutsche Ausländergesetz § 38 a

In den Ländern der Europäischen Gemeinschaft leben über 5.000 000 türkische Staatsbürger.

Die Mehrheit der türkischen Staatsbürger leben in Deutschland, Österreich und Frankreich. In der jüngsten Zeit kommen auch in Bulgarien und Rumänien lebenden türkische Staatsbürger dazu. Wie bereits in den vorangegangenen Artikeln ausgeführt habe,ermöglicht das Europäische Recht türkischen Staatsbürgern mehr Rechte als nationale Vorschriften.

Aufgrund der Daueraufenthaltsrichtlinie der EU hat die Deutschland in ihrem Ausländergesetz den § 38a AufenthG eingeführt.

Diese Richtlinie wird von Dänemark, Irland und Groß Britannien nicht angewandt, so dass was ich hier über diese Richtlinie und der deutschen Vorschrift § 38a ausführe nicht für diese Länder gilt.

Außerhalb dieser Länder müssen die anderen europäischen Staaten die Daueraufenthaltsrichtlinie umsetzen.

Hier gemachte Ausführungen auch für diese Staaten ( Belgien,Österreich ,Italien, Spanien, Niederlande u.a. ) maßgeblich sind.

Was sieht der § 38a AufenthG vor

Mit dieser Vorschrift kann ein türkischer Staatsbürger der in Belgien lebt und dort einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat nach Deutschland einreisen und, wenn er möchte, länger als drei Monate in der Deutscland leben.

Dafür benötigt er nach der hier vorliegenden Vorschrift des §38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis als türkische Staatsbürger:

1-Voraussetzung dafür ist, dass er hier einen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 5 I Nr. 1 AufenthG, ( Art. 15 II der Richtlinie EU) nachweist.

Dies bedeutet, dass er zumindest eine Krankenversicherung und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sichern kann.

2-Ferner muss um einen Aufenthalt in der BRD zu erhalten muss er nicht aus der Deutschland (BRD) im Sinne des § 5 I Nr 2 AufenthG (Art. 17 I der EU-Richtlinie) ausgewiesen sein.

Wurde er einmal aus der BRD ausgewiesen da er einen Asylantrag gestellt hatte, welcher abgelehnt wurde oder straffällig geworden ist, so wird ihm kein Aufenthaltstitel erteilt.

3-Eine weitere Voraussetzung für das Erhalten einer Aufenthaltserlaubnis in der BRD ist, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (Art. 15 IV EU-Richtlinie).

4-Eine Besonderheit bei der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für einen EU-Ausländer ist dass er in der BRD einen Integrationskurs besuchen muss.

Wer zum Beispiel in Holland einen Integrationskurs besucht, so muss er diesen Integrationskurs in der BRD nicht noch einmal für einen begehrten Aufenthaltstitel besuchen.

5-Beabsichtigt ein türkischer Staatsbürger in der BRD zu arbeiten, so verlangt die Vorschrift 38 a AufenthG als auch die EU-Richtlinie 15 IV, dass ein Türke welcher in der BRD arbeiten möchte von dem Arbeitgeber eine entsprechende Arbeitsbescheinigung erhält und diese vorgelegt wird.

Möchte ein türkischer Staatsbürger aus Belgien oder aus Bulgarien in der BRD selbständig machen, so muss er nach der Richtlinie der EU Art 15 Abs IV a ausreichende Mittel für seine Selbständigkeit in Form von Geldanlage nachweisen.

Selbständigkeit eines türkischen EU-Bürgers

Einzelheiten über die Selbständigkeit eines türkischen EU-Bürgers ergeben sich für die BRD aus den § 21 AufenthG.

Der § 21 AufenthG für die BRD erfordert für die Selbständigkeit, dass die Selbständigkeit eines Ausländers positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat und die finanzielle Sicherung seiner Selbständigkeit durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.In welcher Höhe dieses sein muss ist nicht gesetzlich bestimmt.

Zum Schluss wird ausgeführt, dass die Daueraufenthaltsrichtlinie der EU noch der § 38 a AufenthG von einem türkischen EU-Angehörigen mit türkischem Pass nicht verlangt, dass er sich in einem anderen EU – Staat sich selbständig macht oder dort arbeitet, wenn die bereits oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind kann ein türkischer Staatsangehöriger sich von Bulgarien nach Deutschland begeben und hier bei Erfüllung aller Voraussetzungen in der BRD einen Aufenthaltstitel verlangen.

So können auch türkische Staatsangehörige aus der BRD nach Mallorca begeben und dort und der Maßgabe der hier zitierten EU-Richtlinie sich länger als drei Monate ohne Beschäftigung oder sich selbständig zu machen aufhalten. 

Rechtsanwalt

M. Erdem