In Deutschland worden 2018, 122 Frauen durch ihren Partner oder Ex-Partner umgebracht.

Im gleichen Jahr , 114-tausend Polizeiliche registrierte Gewalt gegenüber Frauen.

 In diesem Artikel soll kurz dargelegt werden, dass die Istanbuler Konvention in der türkischen Öffentlichkeit viel Raum einnimmt und in Deutschland weitgehend unbekannt ist.

Die Istanbuler Konvention ist eine internationale Vereinbarung des Europarates hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen.

Diese Vereinbarung wurde im Mai 2011 in Istanbul beschlossen.

Seither hat die Istanbuler Konvention 47-europäische Staaten unterschrieben.

Bis zum 26.07.2020 haben 34 Staaten diese Konvention umgesetzt, d.h. die Konvention wurde ein Teil der staatlichen Rechtsordnung der 34 Staaten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention am 01.02.2018 umgesetzt, obwohl sie bereits am 11.05.2011 unterschrieben hatte. Die Türkei hat die Konvention bereits im Jahr 2014 umgesetzt.

Somit ist diese Konvention in diesen Staaten geltendes Recht.

In jüngster Zeit begann in einigen Unterzeichnerstaaten, darunter die Türkei, Polen, Ungarn sowie Bulgarien; Die Diskussion über die Istanbuler Konvention, diese nicht mehr als geltendes Recht aufzufassen oder von der Konvention zurückzutreten.

Die Konvention sieht in ihren Vorschriften unter Art. 78 sowie Art. 80 das einzelne Staaten, welche die Konvention unterschrieben bereits ratifiziert haben, von der Konvention entweder gem. Art. 80 zurücktreten oder gem. Art. 78 einzelne Teile der Konvention nicht mehr umzusetzen.

Die einzelnen Staaten können damit auch bereits umgesetzte Teile der Konvention widerrufen oder nur ein Teil als ihr eigenes Recht umsetzen (Artikel 78 - Nr 3 Konvention).

Polen und auch die Türkei haben Bedenken hinsichtlich der Ausführung der Istanbuler Konvention.

Die türkische Regierung unter Erdogan betrachtet die Konvention „ als Gefahr für traditionelle islamische Werte, Ordnung und des Familienbilds.“

Obwohl die Konvention vom § 1 bis § 80 keinerlei Eingriffe in die Familienstrukturen vorsieht, wird in der Türkei die Konvention von konservativen Teilen der Gesellschaft angegriffen.

 Die polnische Regierung kritisiert die Konvention mit dem Argument dass das christliche Familienbild mit dem Bild welches in der Konvention beschrieben wird über die Frau nicht übereinstimme. Ferne sei sie Homosexuell freundliche und untergrabe ihren Abtreibungsverbot in Polnischen Gesellschaft.

Bevor ich zu einzelnen Punkte der Konvention eingehe möchte ich ausführen, dass in der Präambel der Konvention von Istanbul Hauptziel des Übereinkommens ist, die Schaffung eines Europas ohne Gewalt gegen Frauen und ohne häusliche Gewalt als Hauptanliegen ist.

In der Istanbuler Konvention wird eine enge Verbindung zwischen der Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann und der Beseitigung der Gewalt gegen Frauen hergestellt.

Ausgehend von diesem Grundsatz werden in der Präambel die strukturelle Natur dieser Gewalt und die Tatsachen erkannt, dass sie von traditionell ungleichen Machtverhältnissen zwischen Frauen und Männern zeugt.

Die Konvention unterstreicht in Art. 2 und 3 , dass Gewalt gegen Frauen und deren Inanspruchnahme ihrer Menschenrechte, insbesondere der Grundrecht auf Leben, auf Sicherheit , auf Würde und die körperliche und seelische Unversehrtheit, schwerwiegend  verletzt und beeinträchtigt , sogar  gefährdet und sie daher nicht von der Regierung ignoriert werden darf.

Der Begriff „Geschlechtsspezifische Gewalt“ gegen Frauen wird im gesamten Übereinkommen immer wieder verwendet und bezeichnet eine Form der Gewalt, die gegen eine Frau  gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frau unverhältnismäßig stark betrifft.

In Art. 3 der Konvention wird Gewalt gegenüber Frau dadurch bezeichnet, dass Gewalt gegen Frauen ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist und deswegen ein Verstoß gegen die Menschlichkeit darstellt.

Neben der Gewalt gegenüber Frau wird auch die häusliche Gewalt in Art. 3 der Konvention näher betrachtet und ausgeführt, das jede Form von häuslicher Gewalt sowohl in Form der körperlichen als auch sexueller , seelischer oder wirtschaftlicher Art innerhalb der Familie gegenüber der Frau eine häusliche Gewalt darstellt.

Um dieser Gewalt gegenüber der Frau Herr zu werden, wird in Art. 4 und den nachfolgenden Maßnahmenkataloge zum Schutz der Frau und häuslicher Gewalt dargestellt und von den unterzeichnenden Staaten verlangt.; Dass diese Maßnahmen umgesetzt werden, und dass die gesetzlichen Strukturen der einzelnen Staaten auf Vermeidung von häuslicher als auch Gewalt gegen  Frauen angepasst werden müssten.

Das staatlich Erfassungsstellen geschafft werden müssten, die dass das Gewaltpotenzial der Männer beobachtet und statistisch feststellt und alle Maßnahmen die zur Vermeidung der Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überprüft werden.

Das für Frauen entsprechende Instrumente , Einrichtungen, und Schutzräume geschafft werden, damit die Gewaltauswirkungen minimiert bzw. abgeschafft werden.

Bei der persönlichen Integrität der Frau sollte der Staat nicht nur Instrumente schafft , sondern auch von sich aus in der Form agiert, dass die Täter staatlich verfolgt und bestraft werden. Nationale Gesetze, die die Gewalt nivellieren sollten abgeschafft werden.

Bei häusliche Gewalt auch über das Sorgerecht des gemeinsamen Kinder ernsthafte Überlegungen angestrengt werden und die Vorstellungen der gemeinsamen Sorge beseitigen.

Neben diesen zahlreichen Punkten wird in der Istanbuler Konvention auch den flüchtenden Frauen die durch Gewalt ihres Ehemannes in ein anderes Land geflüchtet sind, die Möglichkeit zu geben auch in diesem Land zu verbleiben.

Die Istanbuler Konvention verlangt von dem Staat in welchen die Frau geflüchtet ist, dass ihr das Recht eingeräumt wird in diesem Land Schutz zu suchen und auch Schutz zu erhalten.

Demnach muss die Bundesrepublik in ihrer Asyl- und Flüchtlingsgesetzen überprüfen , ob die deutschen Flüchtlingsgesetzen noch die Voraussetzung der Istanbuler Konvention , die seit 2018 gelten noch gerecht wird.

Insbesondere muss auch auf das Ausländerecht Hier § 31 Ausländerrecht , die sogenannte Ehebestandszeit von 3 Jahren angesichts der Istanbuler Konvention überprüft und revidiert werden.

Es ist nicht Istanbuler Konvention konform , wenn Eheleute drei Jahre verheiratet bleiben damit sie einen selbständigen Aufenthaltsstatus bekommen. Viele Ehemänner missbrauchen diese Situation, in dem sie gegenüber ihren Aufenthaltsrechtlich schlechter dar stehenden Partner Gewalt sowohl psychischer als physischer Natur ausüben.

Diese Konvention wird auch in Zukunft, auch in der Bundesrepublik Deutschland Diskussionen hervorrufen.

Wenn man bedenkt, dass allein 2018, 122 Frauen durch ihren Partner oder Ex-Partner umgebracht worden sind sowie 114-tausend Polizeiliche registrierte Gewalt gegenüber Frauen in selben Jahr war.

Daher muss überlegt werden , ob die Konvention tatsächlich durch die Bundesrepublik Deutschland ausreichend umgesetzt worden ist.❗️

Rechtsanwalt

M Erdem

040-4303930.