Meinungsfreiheit und Presserecht sind unverzichtbare Grundwerte

Dem ZDF – Moderator Jan Böhmermann wird vorgehalten, dass er in seinem, im ZDF vorgetragenen Beitrag, Erdogan beleidigt hat.

Bereits beim der Staatsanwaltschaft Mainz sind über 20 Anzeigen von Erdogan-Anhängern eingegangen.

Ebenfalls hat die türkische Regierung Anzeige erstattet.

I- §§ 103, 104 Strafgesetzbuch

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat bereits bekundet dass sie Ermittlungen hier aufgenommen haben.

Hier muss festgehalten werden, dass es sich bei diesen Ermittlungen um ein Vorverfahren, sogenannte Vorermittlungsverfahren, handelt. Die Staatsanwaltschaft prüft ob tatsächlich ob tatsächlich durch dieses Gedicht des Herrn Böhmermann , Herrn Erdogan beleidigt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Mainz muss hier zumindest einen Anfangsverdacht einer Straftat durch Herrn Böhmermann feststellen. Nur dann ist es möglich das Strafermittlungsverfahren so weit zu b ringne, dass eine Anklageschrift erfolgen kann. Will die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht der Beleidigung des Herrn Erdogans feststellen, heißt dies nicht dass es zu einer Anklage kommen kann. Voraussetzung für eine Anklage ist nicht nur der Anfangsverdacht einer Straftat sondern in diesen Fällen ist gem. Strafgesetzbuch § 104 a zu beachten. Nach dieser vorschriften werden Straftaten nur verfolgt wenn die Bundesrepublik Deutschland zu den anderen Staat.

  1. Diplomatische Beziehungen unterhält

  2. ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt

  3. die Bundesregierung die Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Verfolgung von Herrn Jan Böhmermann erteilt
     

Bevor die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen Herrn Böhmermann vornimmt muss die Staatsanwaltschaft erst diese Hürden überspringen.

II- Wahrnehmung berechtigter Interessen ( § 193 StGB )

Ferner muss im Rahmen der hier beantragten Anklageschrift bei dem zuständigen Amtsgericht die Staatsanwaltschaft prüfen ob hier nicht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegt.

In dieser Prüfung hat die Staatsanwaltschaft abzuwägen ob die beleidigenden Passagen des Gedichtes in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allgemeine persönliche Deformierung und Herabsetzung zur Zielsetzung hat.

Daher die Staatsanwaltschaft eine Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit sowie Pressefreiheit und die Integrität des Herrn Erdogan vorzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1991 bereits ausgeführt dass nur Schmähkritik d.h. um eine herabsetzende Äußerung, bei der es nicht um die Sache geht sondern nur um die Diffamierung einer Person sich nicht um Meinungsfreiheit berufen darf geschweige denn auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen .

Im Rahmen der §§ 103 und 104a StGB wurde in den 70er Jahren ein deutscher Journalist aufgrund seiner Äußerung gegenüber dem chilenischen Präsidenten verurteilt. Weitere Verurteilungen ist in der juristischen Literatur nicht ersichtlich. Obwohl einzelne Passagen des Gedichtes von Herrn Böhmermann ein Schmähgedicht darstellen muss hier ausgeführt werden dass es sich hier um eine Satire handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat immer bei Satiren darauf Wert gelegt dass diese auch überspitzte Äußerungen getätigt werden die nicht als Schmähkritik zu betrachten sind.

Sollte die Staatsanwaltschaft trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass es sich hier um ein Schmähgedicht handelt so hat Herr Böhmermann im Sinne der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.

Erdogan – contra Meinungsfreiheit

Angeblich soll durch das Gedicht die Integrität Herrn Erdogans beeinträchtigt sein.

Unter den Juristen ist es streitig wann die Integrität eines Politikers, gerade durch ein satirisches Gedicht oder Zeichnung, beeinträchtigt wird.

Obwohl es sich hier meines Erachtens um eine Schmähkritik handelt bedeutet dies nicht, ein Automatismus dass die Integrität des Herrn Erdogan beeinträchtigt wird.

Dabei muss die Rolle des Herrn Erdogan, insbesondere in der Türkei und nach außen, betrachtet werden.

Nach einer äußerlichen Sichtweise kann sich Herr Erdogan nicht auf das Schutzgut der Meinungsfreiheit und seine persönliche Integrität berufen wenn er die Integrität anderer Menschen nicht respektiert und auch als Staatspräsident diese Integrität schützt.

Daher kann er nicht eine europäische Wertnorm ablehnen und sich aber auf den Schutz seiner eigenen Integrität berufen.

Daher sind die Wertnormen wie Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gegenüber Herrn Erdogan höher zu halten als die Integrität einer Person die diese Werte mit Füssen tritt .

Angesichtes des Verhaltens von Herrn Erdogan würde es zu seinem skandalösen Verhalten der Bundesregierung führen wenn sie eine Zustimmung zur Strafverfolgen gegen Herrn Böhmermann erteilt.

Durch so ein Verhalten der Bundesregierung würden Diktaturen mittelbar in die Meinungs- und Pressefreiheit in der BRD eingreifen und ihre Interessen hier verfolgen.

Ein solche Intension haben weder der § 103 noch 104a StGB geschweige denn unser Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 des GG.