In der gesamten Welt und insbesondere in Europa wie Italien, Frankreich und Deutschland grassiert das Coronavirus und hat sich mittlerweile zu einer Pandemie ausgeweitet

In vielen Ländern schließen die Geschäfte, Arbeitsplätze können nicht aufgesucht aufgrund der Pandemie. Hier stellt sich die Frage welche arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen für die arbeitende Bevölkerung existieren. Das deutsche Arbeitsrecht sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für Arbeiter und Arbeiterinnen vor. Dieser Artikel beschäftigt sich lediglich mit den Rechten für Arbeiter die in der privaten Wirtschaft tätig sind.

Dieser Artikel behandelt nicht den Personenkreis die Angestellte sind oder in einem Beamtenverhältnis sich befinden.

Ferner kann der Artikel hier nicht umfassend einzelne Rechtspositionen der Betroffenen aufzählen. Er beinhaltet lediglich einen Leitfaden für die betroffenen Menschen auf dem Arbeitsmarkt.

1. Kinderbetreuung und Arbeitsplatz

Wie der Leser der Avrupa-Postasi bekannt ist, sind die Schulen und Kindergärten geschlossen. Menschen müssen ihre Kinder zu Hause betreuen.

Es stellt sich daher die Frage ob jemand nicht zur Arbeit gehen braucht, wenn er minderjährige Kinder zu Hause zu betreuen hat.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben das Arbeiterinnen und Arbeiter zu Hause bleiben weil sie die Kinder betreuen müssen. Die Kinderbetreuung müssen die Betroffenen selbst organisieren und sich darum kümmern. Es besteht grundsätzlich, auch wenn man schulpflichtige und Kindergarten-Kinder hat Arbeitspflicht.

In vielen Arbeitsverträgen und auch in tariflichen Vereinbarungen besteht ein sogenannter Sonderurlaubsanspruch gegenüber dem Betrieb in welchem man arbeitet.

Deswegen muss der einzelne betroffene Mensch sich seinen Arbeitsvertrag näher anschauen und sich mit den Gewerkschaftern des Betriebes Kontakt aufnehmen und auf den Sonderurlaub geltend machen.

In den meisten Fällen wird ein Sonderurlaub gewährt ohne die entsprechende Entlohnung d.h. man erhält während der Zeit des Sonderurlaubs kein Geld vom Betrieb oder von öffentlicher Hand. Ferner besteht die Möglichkeit dass der Betroffene entweder sich selbst krankschreiben

lässt und Krankenentgeltzahlung bis zu sechs Wochen von seinem Arbeitgeber verlangt oder aber dem Arbeitgeber mitteilt dass sein Kind krank ist. In den Fällen, wo das Kind erkrankt ist, hat der Betroffene mindestens 10 Tage bis zu 20 Tage Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet dann muss der Betroffene, wenn er Kinder hat, sich unverzüglich an das Arbeitsamt wenden, mit der gleichzeitigen Erklärung seines Arbeitgeber, dass er mit Zustimmung des Betriebsrates für die Firma Kurzarbeit angemeldet hat. In diesem Falle bleibt der einzelne Betroffene zu Hause und erhält 60% seines Lohnes bei Familien mit Kindern sind es 67 % des Lohnes. Wenn dieses Leistung des Arbeitssamtes nicht ausreichend ist, so können die Betroffenen beim Jobcenter ergänzende Hilfe zum Kurzarbeitergeld beantragen

Die Regierung Merkel hat versprochen, dass auch die Jobcenter in solchen Fällen ohne große Nachfragen ergänzende Sozialleistungen zum Kurzarbeitergeld gewähren.

2 Daheim bleiben aufgrund von Erkrankungen oder Angst vor Erkrankung

Grundsätzlich muss jeder in solchen Fällen wie Coronavirus sich schützen. Es stellt sich nur die Frage, ob allein die ängstlichen Menschen die schon Vorerkrankungen haben zu Hause bleiben dürfen, weil sie Angst haben sich anzustecken?

Grundsätzlich reicht es meines Erachtens nicht aus vom Arbeitsplatz fernzubleiben weil man Angst hat sich anzustecken. Betroffene dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich Arbeitsunfähig sind, ansonsten sind sie zur Arbeit verpflichtet.

3 Vorsorge treffende Maßnahmen am Arbeitsplatz

Muss ein Arbeitgeber Maßnahmen treffen damit man nicht am Coronavirus erkrankt?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Verpflichtung alle Risiken am Arbeitsplatz zu minimieren, dazu gehört auch das der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der Betroffenen desinfiziert und entsprechende Desinfektionsmittel zur Verfügung stellt und die einzelnen Mitarbeiter anhält an die Hygienemaßnahmen wie z.b. regelmäßiges Händewaschen Abstand zu den Kollegen halten, eingehalten werden.

Daher stellt sich hier die Frage ob diese Maßnahmen die durch den Arbeitgeber eingeleitet worden sind und wenn der einzelne Arbeiter diese Maßnahmen befolgt, ob dann der Arbeiter nach Hause geschickt werden kann. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wenn einzelne Betroffene die vom Betrieb angeordneten Maßnahmen nicht einhalten nach Hause schicken. Der Arbeitgeber kann bei Verstoß gegen entsprechende Maßnahme auch aufgrund persönlichen Verhaltens kündigen

4 Was ist wenn der Betrieb geschlossen wird? Erhalte ich dann weiter mein Lohn

Schließt der Arbeitgeber den Betrieb auf eigene Initiative so haben die Betroffenen das Recht auf Entgeltzahlungen. eine solche Betriebsschließung meistens mit Abstimmung des Betriebsrates sowie mit Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes möglich.

5 Wie ist es wenn jemand sich in Quarantäne befindet erhält er dann auch weiterhin seinen Arbeitslohn

Befindet sich jemand in Quarantäne so besteht bis zu 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wenn die Quarantäne mehr als 6 Wochen dauert hat der Betroffene Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Zahlt der Arbeitgeber die sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht so bekommt der Betroffene das Geld welches er vom Arbeitgeber bekäme von dem zuständigen Gesundheitsamt an dem Ort wo sich der Betroffene aufhält.

6 Kurzarbeitergeld

Wie oben bereits oben ausgeführt worden ist melden viele Betriebe zurzeit Kurzarbeit an. In diesem Fall besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber d.h. von der Firma beantragt. Dieser Antrag muss der Arbeitgeber selbst bei der Agentur für Arbeit einreichen. Darüber erhält der Betroffene eine Nachricht von seinem Arbeitgeber. Der Betroffene muss sich dann selbst darum kümmern, dass er zumindest von seinem Nettolohn 60 % und wenn er noch Kinder hat von 67 % erhält. Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann bis zu 12 Monate gewährt werden.

Die Zahlung wird noch steuerlich gekürzt hierbei ist es maßgeblich welche Steuerklasse der einzelne Betroffene hat.

Für weitere Rückfragen:

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem

Tel.: 040 430 39 30