Info 6

Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes für Eltern welche ihre Kinder zu Hause betreuen wird durch Corona-Krise nunmehr auch rechtlich möglich,

Frau Merkels Ministerium hat letzte Woche einen Beschluss gefasst, das Eltern und sorgeberechtigte Familienangehörige die ihre Kinder unter 12 Jahren betreuen müssen und nicht arbeiten können, eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten. Wie ich in meinen vorangegangen Info-Artikeln mitgeteilt habe, bekommen Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz Personen die durch Gesundheitsämter der Bundesländer und der Bezirke aufgrund eines Quarantänefalls das Geschäft schließen müssen oder sich in Quarantäne befinden.

Das Ministerium von Frau Merkel hat in einem Eilbeschluss jetzt das Infektionsschutzgesetz 56 dahingehend erweitert, dass auch Eltern, sorgeberechtigte Familienangehörige eines Kindes, welches noch nicht das 12 Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann und keine anderweitige Betreuung möglich ist außer der sorgeberechtigten Elternteil , den Eltern eine Entschädigung zugestanden.

Voraussetzungen einer Entschädigung für die Kinderbetreuung sind nachfolgende Bedingungen:

1. Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein;

2. Es dürfen keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sein;

3. Der betreuende Elternteil muss erwerbstätig sein und sich nicht in Kurzarbeit oder in Sonderurlaub befinden;

4. Das Kind darf nicht in eine Notbetreuung von der Kita oder Schule oder sonstig untergebracht sein.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, so steht dem betreuenden Elternteil des Kindes für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles zu.

Dauert die Betreuung länger als sechs Wochen, so hat diese Person dann nochmal einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines zu erwartenden Krankengeldes nach § 47 I SGB V.

Solounternehmer

Den oben ausgeführten Anspruch auf Entschädigung bei der Betreuung von Kindern haben auch Solo-Unternehmer. Die Voraussetzungen sind hier wie bei den Arbeitnehmern auch, die Besonderheit ist hier dass auch nicht Möglichkeit des Home-Office bestehen darf.

Ist die Tätigkeit im Home Office möglich so kann kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz verlangt werden.

Die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz dient lediglich den Verlust des Einkommens aufgrund der Kinderbetreuung aufzufangen und abzufedern.

Kurzarbeitergeld und Entschädigung

Wer Kurzarbeitergeld erhält kann eine Entschädigung beanspruchen. Dieser Anspruch auf Entschädigung geht aber auf die Bundesagentur für Arbeit über, d.h. die Entschädigung wegen Kinderbetreuung wird dem Betroffenen nicht ausgezahlt sondern die Agentur für Arbeit erhält diese Leistungen da sie Kurzarbeitergeld auszahlt.

Die Entschädigung wird nicht direkt an den Betroffenen von den Gesundheitsämtern überwiesen, sondern an den Arbeitgeber des Betroffenen. Hat der Betroffene keinen Arbeitgeber, d.h. er ist Selbständig, kann er diese Entschädigung direkt vom Gesundheitsamt der Länder beanspruchen.