Arbeitsrecht

Die Fußballeuphorie packt jeden

Die Europameisterschaft 2016 hat begonnen.

Immer wieder stellt sich hier die Frage ob man die Spiele bei der Arbeit ansehen darf

Der Artikel soll hier einige Klarheiten schaffen.

In der Arbeitswelt ist alles verboten was auch im öffentlichen Leben verboten ist.

Arbeitsspezifisch kommt noch hinzu, dass der Arbeitgeber bestimmte Verbote aussprechen muss und darf um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten.

Solange diese Verbote und Einschränkungen nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen und nicht sittenwidrig sind, müssen die Arbeitnehmer sich daran halten.

So kann der Arbeitgeber das Hören von Radio am Arbeitsplatz verbieten.

Bereits 1986 hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden.

Hört der Arbeitnehmer trotz eines Verbotes am Arbeitsplatz Radio so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

Solange das Radio nicht die betrieblichen Abläufe stört ist es im Ermessen des Arbeitgebers gestellt dies zu gestalten.

Fußballspiele und Fernsehen und Arbeitsplatz

Radio hören ist grundsätzlich, auch das Fernsehen, am Arbeitsplatz nicht gestattet.

Will ein Arbeitnehmer trotzdem die EM-Spiele am Fernseher verfolgen so muss er von seinem Arbeitgeber eine ausdrückliche Genehmigung einholen.

Smartphone und Fußballspiele am Arbeitsplatz

In der heutigen Zeit kann man mit jedem Smartphone jedes EM-Spiel ansehen. Die Frage ist hier ob dies auch am Arbeitsplatz die Benutzung des Smartphone zum Ansehen von Fußballspielen gestattet ist.

In der heutigen Zeit besitzt der größte Teil der Bevölkerung ein Smartphone.

Der Arbeitgeber kann das telefonieren und die weitere Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz verbieten. Arbeitet jemand im sicherheitsrelevanten betrieben kann der Arbeitgeber gänzlich das mitführen an dem Arbeitsplatz untersagen.

Grundsätzlich ist das Mitführen von Smartphones am Arbeitsplatz nicht verboten Verbieten kann der Arbeitgeber soweit die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers durch die Nutzung des Smartphone nicht leidet.

Will ein Arbeitnehmer die Fußballspiele über das Smartphone anschauen so muss er die entsprechende Genehmigung seines Arbeitgebers einholen.

Erteilt der Arbeitgeber diese Genehmigung nicht und der Arbeitnehmer benutzt dennoch das Smartphone um sich die Fußballspiele anzusehen so riskiert er eine Abmahnung.

Sollte der Arbeitnehmer trotz der Abmahnung weiterhin die Fußballspiele über das Smartphone ansehen, so kann es sogar soweit gehen dass der Arbeitgeber nach einer zweimaligen Abmahnung die Kündigung aussprechen kann.

Gleiches gilt auch für die Nutzung des Internets zum Ansehen von Fußballspielen.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht zum Az.: 2a ZR 581/04, ausgeführt der Arbeitnehmer verletzt mit der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine vertraglichen Pflichten zu arbeiten. Daher: Wer sicher gehen will sollte sich von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Genehmigung zur Nutzung des Internets oder des Smartphones zum Fußballspiel ansehen, von seinem Arbeitgeber einholen. Anderenfalls riskiert er oder sie
eine Abmahnung oder sogar später die Kündigung des Arbeitsplatzes.

Rechtsanwalt

M Erdem

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