Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Vodafone seinen Kunden bei bestrittenen Forderungen nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen darf (Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13). Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg erstritten. Gegen das vorangehende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Telekommunikationskonzern in die Revision zum BGH gegangen.

Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, hatte die Vodafone GmbH mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

Nach dem Gerichtsurteil gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. "Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen keine Schufa-Meldung mehr fürchten", so Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wir erwarten, dass durch das Urteil Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen künftig fairer ausgetragen werden".

Verbraucher mit negativen Einträgen bei der Schufa gelten als kreditunwürdig. Die Drohung von Firmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, ist daher oft sehr wirksam, um sie zur Zahlung zu bewegen - selbst wenn sie unrechtmäßig ist.