Keine Ehebestandszeit von 3 Jahren

Seit längerem ist zu beobachten, dass das europäische Recht bessere Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten für türkische Staatsbürger einräumt.

Nach Artikel 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkung der Bedingung für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen zahlreichen Entscheidungen immer wieder betont, dass jeder schlechter Stellung von türkischen Staatsbürgern hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes oder der Beschäftigung nach europäischen Vorschriften mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren sind. (EuGH -Info Ausländerrecht 2009, 413).

Diese Rechtsprechung des EuGH wird auch von Deutschen Gerichten immer wieder in ihren Entscheidung einbezogen, was sehr zu begrüßen ist.

Jüngst der hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Oktoberentscheidung 2013 ( Az.: 9B1648/13) ausgeführt, dass die schlechter Stellung in den neuen Regelung des § 31 I AuslG. für türkische Staatsbürger nicht anwendbar ist.

Was besagt die Neuregelung des § 31 I AuslG.

Das Ausländerrecht in Deutschland sieht in dem § 31 I AuslG (seit 2011) eine Ehebestandszeit von 3 Jahren vor . Die Paare werden dadurch gezwungen in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben.

Diese Regelung führt dazu, dass der eingereiste Ehepartner gezwungen werden 3 Jahre lang , auch wenn sie nicht wollen, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Obwohl die Ehe in der meisten Zeit nach einem halben oder einem Jahr bereits zerrüttet ist, und der andere Ehepartner nicht mehr an der Ehe festhält, wird es allein für ihn diesen Ehebestandszeitraum von 3 Jahren die Ehepartner gezwungen gemeinsam einen Haushalt zu führen.

Soweit die Ehebestandszeit nicht aufrecht gehalten wird, verfügt die Ausländerbehörde die Ausweisung und zuletzt die Abschiebung des jeweiligen Ehepartners.

Ehebestandszeit von 3 Jahren nicht für Türken

Wie oben bereits ausgeführt worden ist hat der hessische Gerichtshof entschieden, dass die Neuregelung der Vorschrift § 31 I AuslG für türkische Staatsbürger nicht maßgeblich ist.

Türkische Staatsbürger können sich auf eine günstigere Ehebestandszeit von 2 Jahren berufen.

Deswegen können Menschen die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind sich auf eine günstigere Ehebestandszeit von 2 Jahren berufen .

Das Verwaltungsgerichtshof Hessen betont in seiner Oktoberentscheidung 2013 ( Az.: 9B1648/13), dass eine 3 jährige Ehebestandszeit eine schlechter Stellung von türkischen Arbeitnehmern darstellt und hierdurch das europäische Recht Artikel 13 ARB 1/80 verletzt.

Demnach ist die Neuregelung der Ehebestandszeit nach § 31 I AufenthG für türkische Staatsbürger die durch Eheschließung in die BRD eingereist sind nicht maßgeblich.

Die Schlechter Stellung der Studenten

Eine ähnliche Konstellation liegt auch bei der Beschäftigung von Studenten vor.

In § 16 III AuslG wird für ausländische Studenten vorgegeben, dass sie eine Beschäftigung die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten dürfen.

Eine solche Einschränkung von Beschäftigung von türkischen Studenten ist nach Europarecht hier Art 13 ARB I – 80 ARB nicht vereinbar.

Wenn aus der Türkei dürfen hier ungeinschränkt eine Beschäftigung nachgehen.

Der EuGH hat auch in seiner Studentenentscheidung ausführt, dass der Art 13 ARB 1/80 die Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft verbietet ungünstigere Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigungsaufnahme von türkischen Staatsbürgern einzuführen.

Gem. Art 16 III AuslG ist eine schlechter Stellung von türkischen Studenten auf dem deutschen Arbeitsmarkt gegeben, so dass dieser bei türkischen Studenten nicht anwendbar ist.

Die hier aufgeführten 2 Beispiel belegen dass weder das deutsche Ausländerrecht noch die Behörden bereit sind günstigere Vorschriften für türksiche Staatsbürger anzuwenden.

Deswegen müssen die Betroffenen von den Behördenmitarbeitern verlangen dass bei ihnen die günstigere Vorschrift des Europarechtes anzuwenden ist.

In der Praxis wird dies nicht gemacht, obwohl die Sachbearbeiter dazu verpflichtet sind.

Das Europarecht geht grundsätzlich gegenüber dem allgemeinen deutschem Recht vor.